Erwägungsgrund 6 32016R0439
In Bezug auf Rescalure gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass es sinnvoll ist, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
In Bezug auf Rescalure gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass es sinnvoll ist, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.