Erwägungsgrund 7 32016R0439
In Bezug auf Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung finden sich in den entsprechenden Peer-Review-Berichten, denen zufolge das von Metaboliten dieser Stoffe ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen erachtet es die Kommission für sinnvoll, diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.