Erwägungsgrund 4 32016R0591
In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß derselben Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenzen erreicht sind, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.