Erwägungsgrund 6 32016R0591
In dem mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 eröffneten zusätzlichen Zeitraum der öffentlichen Intervention für das Jahr 2016 wurde die Menge der mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgelegten mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf zum Festpreis zur Hälfte erreicht.