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Unbeschadet des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2018/1725 meldet Europol im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten diese Verletzung gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie dem betreffenden Datenlieferanten, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gefährdet voraussichtlich nicht die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
Die Meldung gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich und angezeigt mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
eine Beschreibung der von Europol vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; und
gegebenenfalls eine Angabe empfohlener Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger nachteiliger Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest Folgendes:
Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest Folgendes:
Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
Der nach Absatz 2 zuständige gemeinsam Verantwortliche meldet insbesondere die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an seine Aufsichtsbehörde und…
Meldet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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