Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist die Kommission nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verpflichtet, die betroffene Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, so kann sie diese Benachrichtigung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses ganz oder teilweise beschränken. Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung und die Rechtsgrundlage nach Artikel 4 sowie die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.
Bestehen die Gründe für die Beschränkung nicht mehr, benachrichtigt die Kommission die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, teilt ihr die wesentlichen Gründe für die Beschränkung mit und weist sie auf ihr Recht hin, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen.
Meldet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, übermittelt sie diesem zugleich die nach Artikel 7 dieses Beschlusses erfassten Angaben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.