Erwägungsgrund 5 32026D1942
Die gemeinsam Verantwortlichen sollten personenbezogene Daten für die Zwecke der folgenden Aufsichtsaufgaben verarbeiten: a) Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, b) Zulassungsverfahren, c) laufende Aufsicht über bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, d) Durchsetzung und Sanktionen, mit Ausnahme bestimmter spezifischer Verfahren, e) Vor-Ort-Prüfungen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, f) Überwachung der Aufsicht über wenige bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und g) Aufsicht über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.