Erwägungsgrund 74 32017R1939
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollten die bestehenden Rechtsinstrumente zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, abgesehen von Staatsanwaltschaften und Gerichten, unberührt lassen. Das Gleiche sollte für die Zusammenarbeit nationaler Behörden auf der Grundlage des Verwaltungsrechts gelten.