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Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen Kontrollbehörden bei der nationalen Stelle oder in den Diensträumen der Verbindungsbeamten Zugang zu den Daten, die ihr Mitgliedstaat Europol nach den einschlägigen nationalen Verfahren übermittelt hat, sowie zu den in Artikel 40 genannten Protokollen der vorliegenden Verordnung.
Die nationalen Kontrollbehörden haben Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten ihrer jeweiligen Verbindungsbeamten bei Europol.
Die nationalen Kontrollbehörden kontrollieren nach den einschlägigen nationalen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten von Belang ist. Sie halten den EDSB über die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.
Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollbehörde zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit jeglicher Übermittlung oder Kommunikation von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.
Jeder Mitgliedstaat erteilt alle von seinen nationalen Aufsichtsbehörden erbetenen Auskünfte, insbesondere zu den Tätigkeiten, die gemäß den Artikeln 12, 13 und…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 und wird…
Die Mitgliedstaaten stellen der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde alle von ihr erbetenen Informationen zur…
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegebenenfalls auch…
Die Mitgliedstaaten liefern der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde alle von ihr erbetenen Informationen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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