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Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass nationales Recht und nationale Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassen wurden, auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum EES gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten zugegriffen wird.
Die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtet wurde, überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das und vom EES. Artikel 55 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.
Personenbezogene Daten, auf die im EES im Einklang mit Kapitel IV zugegriffen wird, dürfen nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls verarbeitet werden, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden.
Das Zentralsystem des EES, die benannten Behörden, die zentralen Zugangsstellen und Europol führen Aufzeichnungen über Abfragen, damit die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtete Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der nationalen Datenschutzvorschriften bei der Datenverarbeitung überwachen können. Außer zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten sowie die Abfrageaufzeichnungen nach Ablauf von 30 Tagen aus allen Dateien des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, diese Daten und Aufzeichnungen sind für eine bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.
Die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtet wurde, überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene…
In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Die Aufsichtsbehörde oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 überwacht/überwachen die Rechtmäßigkeit…
In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass seine nationale(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Rechtmäßigkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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