Erwägungsgrund 40 32016R0794
Die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen sollten gestärkt werden und sich auf die der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zugrunde liegenden Prinzipien stützen, um einen hohen Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Da in der dem EUV und dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 21 zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit der spezifische Charakter der Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafverfolgungsbereich anerkannt wird, sollten die Datenschutzbestimmungen von Europol autonom sein, gleichzeitig jedoch mit anderen einschlägigen Datenschutzvorschriften, die im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in der Union Anwendung finden, vereinbar sein. Diese Vorschriften umfassen insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten des Europarates und dessen Empfehlung Nr. R(87) 15.