Erwägungsgrund 26 32021R1060
Damit bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben können, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Einsatz der Fonds als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und die die Ziele des Fonds wahren. Die Kommission sollte auch die Umsetzung begleiten und die Eignung dieser Maßnahmen bewerten.