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Das in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgelegte Zinssatzsystem enthält eine festgesetzte Erhöhung des Basissatzes um 2 Prozentpunkte und eine progressive Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte je Verzugsmonat; der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Mit dem derzeitigen Zinssatzsystem konnte sichergestellt werden, dass die für den Haushaltsvollzug erforderlichen Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden; daher sollten seine wichtigsten Elemente beibehalten werden.
Zur Berechnung des Zinssatzes wird der Geldmarktsatz für ein Jahr um 100 Basispunkte erhöht. Liegt dieser Satz nicht vor, so wird der Geldmarktsatz für drei…
Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der…
Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.Für…
Andererseits kann die bestehende festgesetzte Erhöhung des Basissatzes um 2 Prozentpunkte insbesondere bei kurzem Verzug in einer Situation, in der die…
Allerdings führten die bestehenden Vorschriften, die einen fortwährenden Anstieg des Satzes vorsehen, in Ausnahmefällen mit mehreren Jahren Verzug zur…
Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Kraft. Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt sie ab demselben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.