Erwägungsgrund 12 32014R0609
Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muss sich die Union darauf beschränken, eine Entnahme von diesen Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.