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Damit der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gestärkt wird und zur Berücksichtigung der neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Bereitstellung solcher Beträge traditioneller Eigenmittel an den Unionshaushalt entbunden werden können, die sich als uneinbringlich herausstellen, weil die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschulden aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich mitteilen, nach welchen Kriterien Fälle, die für diese Möglichkeit in Betracht kommen, beurteilt werden, und diese Kriterien erforderlichenfalls aktualisieren.
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können von der Pflicht, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den gemäß…
Es ist möglich, dass es zum Schutz des Unionshaushalts erforderlich wird, dass die Kommission finanzielle Berichtigungen vornimmt. Um den Mitgliedstaaten…
Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die es der Kommission erlauben, Zahlungen auszusetzen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu…
Zum Schutz des Haushalts der Union besteht möglicherweise die Notwendigkeit für die Kommission, finanzielle Berichtigungen vorzunehmen. Um für die…
Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurden Veränderungen bei der geteilten und indirekten Mittelverwaltung vorgenommen, einschließlich spezifischer…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Ergänzung der Vorschriften über die Zollschuld und die Sicherheitsleistungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.