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Es sollte präzisiert werden, dass die Befugnis der Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, ausschließlich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens Belastungen über den Gesamtbetrag des Guthabens hinaus vorzunehmen, auch bei Verordnungen und Beschlüssen besteht, die seit dem Vertrag von Lissabon nicht vom Rat alleine, sondern gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam verabschiedet werden.
Die Darlehen des EFSM werden vom Gesamthaushalt der Union garantiert. Im Falle der Nichtrückzahlung eines solchen Darlehens kann die Kommission unter…
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen…
Was ihre Finanzierung und geschäftlichen Beziehungen betrifft, befinden sich die Organe der Europäischen Union und die öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten…
Der Entlastungsbeschluss erfasst die in Artikel 43 genannten Rechnungsabschlüsse ohne den gemäß Artikel 57 von der EIB vorgelegten Teil und wird nach Artikel…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung übertragen. Infolge des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.