Erwägungsgrund 40 32021R2116
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, sollte unbeschadet der von den Mitgliedstaaten selbst durchgeführten Überprüfungen vorgesehen werden, dass Personen, die von der Kommission ermächtigt wurden, in ihrem Namen zu handeln, Kontrollen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.