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Um der Kommission (Eurostat) genügend Zeit für eine Bewertung der betreffenden Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) und dem BNE-Ausschuss über ausreichend Zeit für eine Stellungnahme zu den BNE-Daten zu geben, sollten Änderungen des BNE für ein bestimmtes Haushaltsjahr bis zum 30. November des vierten Jahres nach Ablauf dieses Haushaltsjahres möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zu den Mehrwertsteuer-(MwSt.-)Eigenmitteln und BNE-Eigenmitteln sollte daher ebenfalls vom 30. September bis zum 30. November des vierten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr verlängert werden.
Zur Vereinfachung und zur Begrenzung der Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere gegen Jahresende, sollte das Verfahren zur…
Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren…
Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die MwSt.-Eigenmittel und die im Einklang mit der…
Um für mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, sollten für MwSt.- und BNE-Eigenmittel die Fälle, in denen Verzugszinsen anfallen, eindeutig festgelegt…
Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 berechnet die Kommission die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel und teilt sie den Mitgliedstaaten so…
Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.