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In dieser Verordnung sollte die bestehende Praxis berücksichtigt werden, wonach die Kommissionskonten für Eigenmittelzwecke im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 (im Folgenden „Eigenmittelkonten der Kommission“) bei den Haushaltsverwaltungen oder den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaatengeführt werden. Der Begriff „Haushaltsverwaltungen“ sollte sich auch auf andere öffentliche Stellen beziehen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen.
Nach Artikel 40 Buchstabe a) der Entscheidung 90/424/EWG werden im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Ausgaben von der Kommission im Einklang mit Artikel…
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen…
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug…
Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung…
Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder einer ähnliche Funktionen ausübenden öffentlichen Einrichtung (im Folgenden „Haushaltsverwaltung“) oder…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.