Erwägungsgrund 3 32014R0609
Da die Union über die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2014/335/EU vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen. Die vorliegende Verordnung enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Beschlusses (im Folgenden „MwSt.-Eigenmittel“) sowie der Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Beschlusses (im Folgenden „BNE-Eigenmittel“), die zuvor in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 enthalten waren.