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Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten kann die jeweilige NZB Ausnahmeregelungen für kleine Berichtspflichtige gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen 2 % nicht übersteigt. Die Ausnahmeregelungen können sich auf einige oder alle der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Berichtspflichten beziehen.
Um die Umsetzung der Berichtspflichten zu unterstützen, kann die jeweilige NZB kleinen Berichtspflichtigen gestatten, Kreditdaten in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Januar 2021 vierteljährlich anstatt monatlich zu melden, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, die vierteljährlich melden, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen unbeschadet ihrer Meldung von Kreditdaten nach einem anderen Rechtsrahmen, 4 % nicht übersteigt.
Die NZBen dürfen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen gewähren, sofern die NZBen Daten aus anderen Quellen erhalten, die der Qualität und den zeitlichen Vorgaben entsprechen, die nach Artikel 14 Absatz 3 erforderlich sind.
Die NZBen unterrichten die folgenden Berichtspflichtigen über ihre Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3:
Berichtspflichtige, denen eine Ausnahmeregelung im Einklang mit Absatz 1 gewährt wurde;
Berichtspflichtige, die Daten mit verminderter Meldefrequenz im Einklang mit Absatz 2 melden dürfen;
Berichtspflichtige, die die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung oder verminderte Meldefrequenz im Einklang mit den Absätzen 1 oder 2 nicht mehr erfüllen.
Die NZBen können nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 den folgenden Berichtspflichtigen Ausnahmen von den Meldepflichten in Artikel 3 Absatz 1 gewähren: Für die…
Es werden folgende Artikel 4a und 4b eingefügt: Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für…
Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB…
Werden Berichtspflichtige durch eine Vollerhebung ausgewählt, können NZBen kleinen MFI mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in…
Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB…
Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.