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Der gemeinsame analytische Mehrzweckdatensatz zu Krediten gemäß der vorliegenden Verordnung soll in Phasen eingerichtet werden. Die erste Phase beginnt am 1. September 2018. Die erste monatliche und vierteljährliche Übermittlung in dieser Phase und gemäß der vorliegenden Verordnung beginnt mit Daten für den 30. September 2018.
Zur Sicherstellung der angemessenen Identifizierung aller Vertragspartner übermitteln die NZBen der EZB sechs Monate vor der unter Absatz 1 genannten ersten Übermittlung einen ersten Datensatz der Vertragspartner-Stammdaten gemäß Anhang I, Meldevorlage 1.
Um die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorbereitungen für die Übermittlung der unter Absatz 2 genannten Vertragspartner-Stammdaten zu ermöglichen, können die NZBen Berichtspflichtige zur Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten, teilweise oder vollständig ab 31. Dezember 2017 verpflichten.
Die NZBen übermitteln der EZB zusammen mit der ersten Übermittlung von Kreditdaten die Referenzdaten für alle Vertragspartner gemäß Abschnitt 1 aus der…
Die NZBen können die erste Übermittlung der Kreditdaten an die EZB in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Februar 2019 verschieben, sofern sie diese Daten…
Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum Dezember 2013 beziehen. Wenn NZBen das erste Mal der EZB…
Die Meldung der NZBen an die EZB der kumulierten jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten, die sich auf…
Der folgende Artikel 10b wird eingefügt: Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) 1. Die…
Die erstmalige Meldung von Sektordaten gemäß Artikel 3 beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.