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Im Hinblick auf den Umfang sollte die erste Berichterstattungsphase im Rahmen von AnaCredit Kredite umfassen, die von Kreditinstituten an Rechtsträger vergeben werden. Andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, zur Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften und sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften, jeweils, soweit sie Kredite gewähren, sowie deren ausländische Tochterunternehmen können in einer späteren Phase in den Kreis der Berichtspflichtigen einbezogen werden. Die granulare Berichtspflicht könnte auf folgende Instrumente ausgeweitet werden: Derivate, sonstige Forderungen, außerbilanzielle Kreditrisiken (wie beispielsweise Finanzgarantien) und Kredite, die Entitäten gewährt werden, die keine Rechtsträger im Sinne dieser Verordnung sind, einschließlich Einzelunternehmen. In der ersten Phase sollten keine personenbezogenen Daten im Sinne der anwendbaren Datenschutzgesetze erhoben werden. Dies gilt auch für Kredite an mehrere Parteien mit mitschuldnerischer Haftung, die natürliche Personen als Schuldner betreffen, oder wenn natürliche Personen mit Instrumenten verbunden sind, die im Rahmen von AnaCredit gemeldet werden. Sollte in künftigen Phasen der Umfang der Meldungen erweitert werden und solche personenbezogenen Daten beinhalten, sollten die Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gewahrt sein. Zudem könnten in künftigen Phasen Berichtspflichten auf konsolidierter Basis eingeschlossen werden. Jede Erweiterung des Kreises der Berichtspflichtigen sollte das Recht der NZBen, kleinen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen einzuräumen, berücksichtigen, und mindestens zwei Jahre vor ihrer Einführung verabschiedet werden, um den Berichtspflichtigen und den NZBen genügend Zeit für die Implementierung zur Verfügung zu stellen.
AnaCredit soll zusammen mit anderen statistischen Rahmenwerken zur Erhebung granularer Daten einen analytischen Überblick über die Kreditrisiken der…
AnaCredit sollte in Phasen implementiert werden, da sich die erhebliche Vielfalt der derzeitigen Erhebungen von Kreditdaten in den teilnehmenden Ländern nur…
Die NZBen sind berechtigt, den Berichtspflichtigen Kreditdaten, einschließlich von einer anderen NZB erhobener Daten, zur Verfügung zu stellen, indem sie…
Die NZBen sollten den gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatensatz zu Krediten nutzen können, um Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige aufzubauen…
1. Die gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten beziehen sich auf zahlreiche Elemente, z. B. Gläubiger, Schuldner, Instrumente, Sicherheiten usw., die…
Für ihren Beitrag zu AnaCredit sollten die NZBen zur Nutzung ihrer eigenen Datenbanken, der von Berichtspflichtigen erhaltenen Daten und sonstiger Quellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.