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In Vorbereitung auf künftige Phasen sollte über eine Erweiterung des Kreises der Berichtspflichtigen und die Einführung zusätzlicher Berichtspflichten auf Basis einer vom Ausschuss für Statistik des ESZB (nachfolgend der „STC“) erstellten Analyse entschieden werden, unter Berücksichtigung der Nutzeranforderungen, der geschätzten Kosten für Berichtspflichtige und NZBen, der Marktentwicklungen und der während der Vorbereitung auf die erste Phase gewonnenen Erfahrungen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/6 berichtet der Ausschuss für Statistik (Statistics Committee, nachfolgend der „STC“) dem EZB-Rat jährlich…
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten…
Die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfolgt durch die NZBen in Übereinstimmung mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.