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Die Berichtspflichten für Kreditdaten sollten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden, um zu vermeiden, dass insbesondere kleinen Berichtspflichtigen mit begrenzter Gesamtkreditrisikoposition ein unangemessener Berichtsaufwand auferlegt wird. Aus demselben Grund sollten die NZBen das Recht haben, kleinen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen zu gewähren.
Bei der Gewährung von Ausnahmen für Berichtspflichtige haben sich die NZBen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.
Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten kann die jeweilige NZB Ausnahmeregelungen für kleine…
Die NZBen sind berechtigt, einem Berichtspflichtigen vorübergehend den Zugang zu spezifischen Kreditdaten aus einem Rückmeldeverfahren zu verweigern, wenn der…
Zur Sicherstellung effizienter Meldeverfahren und einem angemessenen Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder neuen Meldeverpflichtungen sollte den NZBen…
AnaCredit soll zusammen mit anderen statistischen Rahmenwerken zur Erhebung granularer Daten einen analytischen Überblick über die Kreditrisiken der…
Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.