Erwägungsgrund 11 32017R1000
Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate sollten von der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen werden, da diese Stoffe bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sind. Die unvermeidbare Produktion von PFOA bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Kohlenstoffkette mit höchstens sechs Atomen sollte ebenfalls von der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen werden.