Erwägungsgrund 3 32017R1000
Am 17. Oktober 2014 übermittelten Deutschland und Norwegen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden das „Dossier gemäß Anhang XV“), in dem sie die Einschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen vorschlugen, um den Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt entgegenzuwirken. Deutschland und Norwegen schlugen einen Konzentrationsgrenzwert von 2 ppb für das Vorhandensein dieser Stoffe in anderen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen vor; Ausnahmen sollten ausschließlich für Gebrauchtgegenstände gewährt werden, für die eine Endnutzung in der Union vor dem Beginn der Anwendung der Beschränkung nachgewiesen werden kann.