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Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
die Prüfer;
die Widerspruchsabteilungen;
die Registerabteilung;
die Nichtigkeitsabteilungen;
die Beschwerdekammern;
jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im…
Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im…
die betreffende Stelle ist für die Ausführung dieses Verfahrens verantwortlich; und
sind berechtigt, ein oder mehrere der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Verfahren einzuführen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.