Art. 14 32017D0046
Die Einhaltung der Bestimmungen des IT-Sicherheitskonzepts und der IT-Sicherheitsnormen ist verbindlich vorgeschrieben.
Die Nichteinhaltung des IT-Sicherheitskonzepts und der IT-Sicherheitsnormen kann Disziplinarmaßnahmen gemäß den Verträgen, dem Statut und der BBSB, vertragliche Sanktionen und/oder Gerichtsverfahren nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften nach sich ziehen.
Alle Ausnahmen vom IT-Sicherheitskonzept müssen der Generaldirektion Informatik gemeldet werden.
Falls der ISSB feststellt, dass bei einem KIS der Kommission ein dauerhaftes inakzeptables Risiko besteht, muss die Generaldirektion Informatik in Zusammenarbeit mit dem Systemeigner dem ISSB Risikominderungsmaßnahmen zur Annahme vorschlagen. Diese Maßnahmen können u. a. eine verstärkte Überwachung und Berichterstattung sowie Dienstbeschränkungen und die Abschaltung vorsehen.
Falls erforderlich, ordnet das ISSB die Anwendung angenommener Risikominderungsmaßnahmen an. Ferner kann das ISSB dem Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung empfehlen. Die Generaldirektion Informatik erstattet dem ISSB über alle Situationen Bericht, in denen Risikominderungsmaßnahmen angeordnet werden.
Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.