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Der Dateneigner ist gegenüber dem Leiter der Kommissionsdienststelle für die IT-Sicherheit eines bestimmten Datensatzes zuständig und für die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit des Datensatzes verantwortlich.
In Bezug auf diesen Datensatz hat der Dateneigner folgende Pflichten: a) Er sorgt dafür, dass alle Datensätze, für die er zuständig ist, gemäß den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 angemessen eingestuft werden; b) er definiert den Sicherheitsbedarf der Informationen und teilt ihn dem Systemeigner mit; c) er nimmt an der Risikobewertung des KIS teil; d) er berichtet dem Leiter der Kommissionsdienststelle über unlösbare Streitigkeiten zwischen Dateneigner und Systemeigner; e) er meldet IT-Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 15.
Dateneigner können einige oder alle ihre IT-Sicherheitsaufgaben förmlich delegieren, sie behalten aber ihre in diesem Artikel festgelegten Zuständigkeiten.
Die Prozesse in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten und Tätigkeiten werden gemäß Artikel 13 in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.
Die delegierten Verantwortlichen stellen sicher, dass der DSB rasch in alle Fragen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten einbezogen wird, und treffen…
kann der DSB den betroffenen Generaldirektionen oder Dienststellen der Kommission Dossiers zuweisen, damit sie geeignete Folgemaßnahmen treffen;
Ab dem Moment, in dem die Kommission die Daten empfängt, ist sie der Verantwortliche für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen enthaltenen personenbezogenen…
Der delegierte Verantwortliche In den unter Buchstabe b genannten Regelungen werden ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Erfüllung ihrer Datenschutzpflichten…
Ein Verantwortlicher stellt sicher, dass sämtliche Verarbeitungsvorgänge, die personenbezogene Daten umfassen und innerhalb seines Verantwortungsbereichs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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