Erwägungsgrund 25 32019L0520
Wenn eine Rechtsperson, die Mautdiensteanbieter ist, auch andere Aufgaben innerhalb eines elektronischen Mauterhebungssystems wahrnimmt oder andere Tätigkeiten ausübt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der elektronischen Mauterhebung stehen, sollte sie/es verpflichtet sein, ihre/seine Buchführung so zu gestalten, dass es möglich ist, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mautdiensten stehenden Kosten und Einnahmen eindeutig von den mit den übrigen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Kosten und Einnahmen zu unterscheiden, sowie der zuständigen Vermittlungsstelle oder Justizbehörde auf Anfrage Informationen über die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mautdienstes stehenden Kosten und Einnahmen bereitzustellen. Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten als Mautanbieter und anderen Tätigkeiten sollten ausgeschlossen sein.