Art. 141 32026R0715
Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a)
Prüfer,
b)
die Registerabteilung,
c)
Nichtigkeitsabteilungen,
d)
Beschwerdekammern.
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
Prüfer,
die Registerabteilung,
Nichtigkeitsabteilungen,
Beschwerdekammern.