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Mit dieser Verordnung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Ziele und Grundsätze der Artikel 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umzusetzen. Hierzu bedarf es eines mehrjährigen Programms der Union, um die Datenerhebung aller Mitgliedstaaten zu koordinieren. Es ist angezeigt, wesentliche Anforderungen und Kriterien für die Erstellung eines solchen mehrjährigen Programms der Union sowie für die vor der Annahme durchzuführenden Konsultationen festzulegen.
ein ausführliches Verzeichnis der angeforderten Daten zum Erreichen der Ziele gemäß den Artikeln 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
Die Mitgliedstaaten sollten das mehrjährige Programm der Union auf nationaler Ebene umsetzen, indem sie ihre wichtigsten Tätigkeiten im Bereich der…
Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten mehrjährige…
Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und…
Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Programm der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.