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Die Mitgliedstaaten sollten das mehrjährige Programm der Union auf nationaler Ebene umsetzen, indem sie ihre wichtigsten Tätigkeiten im Bereich der Datenerhebung in Form eines Abschnitts des operationellen Programms gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darlegen und durch einen Arbeitsplan zur Datenerhebung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung ergänzen. Die Vorgaben für den Inhalt dieser Arbeitspläne sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr.…
Mit dieser Verordnung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Ziele und Grundsätze der Artikel 2 und 25 der Verordnung (EU)…
Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines…
Zur Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr…
Es sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Schritte und die Aspekte dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Methoden zur…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten mehrjährige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.