Erwägungsgrund 2 32017R1004
Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates reformiert. Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen für die Datenerhebung im Fischereisektor sind in den Artikeln 2 und 25 der genannten Verordnung dargelegt. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Datenerhebung im Bereich der Fischerei reformiert.