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Die Arbeitspläne sollten nach Konsultation des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) durch die Kommission bewertet werden, um sicherzustellen, dass diese Pläne die Mindestanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der Arbeitspläne in dem in Artikel 25 genannten Fischerei- und Aquakulturausschuss.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen…
Die Aalbewirtschaftungspläne sollten von der Kommission auf der Grundlage einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik-…
Der mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission eingesetzte wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF für Scientific, Technical…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.