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Die Kommission muss die operationellen Programme der Mitgliedstaaten und nationalen Arbeitspläne sowie jegliche Änderungen dieser Programme und Pläne gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigen. Gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne für ihre Genehmigung erlassen.
Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programms spätestens vier Monate nach der Einreichung durch den…
Vorbehaltlich des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des operationellen Programms.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung von Änderungen an einem operationellen Programm.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission außerdem Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.