Erwägungsgrund 11 32017R1084
Dies gilt insbesondere für regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage, da sich die Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen für den Ausgleich von Beförderungsmehrkosten und von anderen Mehrkosten in der Praxis als schwierig erwies und nicht geeignet war, die in Artikel 349 AEUV genannten strukturbedingten Nachteile — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen — die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung der betroffenen Gebiete schwer beeinträchtigen, zu beheben, sodass die einschlägigen Bestimmungen durch eine für alle Mehrkosten geltende Methode ersetzt werden sollten. Bei der Durchführung regionaler Investitions- und Betriebsbeihilfemaßnahmen in Gebieten in äußerster Randlage, die unter anderem in der Fischerei tätigen Unternehmen zugutekommen, sollte den Verpflichtungen der Union aus internationalen Vereinbarungen Rechnung getragen werden, denen die Union als Vertragspartei angehört. Daher sollten solche regionalen Investitions- und Betriebsbeihilfemaßnahmen nicht zugunsten von Schiffen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, gewährt werden und nicht zur Überfischung oder zu einer Erhöhung der Fangkapazität der Schiffe beitragen.