Erwägungsgrund 8 32017R1084
Die Voraussetzungen für die Freistellung von Hafenbeihilfen von der Anmeldepflicht sollten darauf abzielen, Wettbewerbsverfälschungen, die einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt untergraben würden, insbesondere dadurch zu begrenzen, dass die Angemessenheit der Höhe der Beihilfe gewährleistet wird. Im Hinblick auf ihre Angemessenheit sollte die Beihilfe zwei Voraussetzungen erfüllen. Die Beihilfeintensität sollte eine zulässige Beihilfehöchstintensität, die bei Seehäfen je nach Umfang des Investitionsvorhabens variiert, nicht übersteigen. Ferner sollte der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen, mit Ausnahme sehr geringer Beihilfebeträge, bei denen im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands eine vereinfachte Vorgehensweise angebracht ist. Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit sollten auch gewährleisten, dass die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung von durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastrukturen durch Dritte zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen erfolgt, gegebenenfalls unbeschadet der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Ferner sollte ein gleichberechtigter und diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur sichergestellt sein.