Erwägungsgrund 2 32017R0110
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer, und Anhang IV Kapitel I der Verordnung erweitert dieses Verbot. In Kapitel II jenes Anhangs ist eine Reihe von Ausnahmen von dem Verbot festgelegt. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt das Verbot nicht für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß Anhang IV Kapitel III sowie gemäß den besonderen Bedingungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt das Verbot auch nicht für die Fütterung von nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.