Erwägungsgrund 6 32017R0110
Zum Schutz der Umwelt sollte die Verwendung wildlebender Seesterne für die Herstellung von Fischmehl auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Seesterne stark vermehren und eine Gefahr für ein Aquakultur-Erzeugungsgebiet darstellen. Die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher nur Seesterne umfassen, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden.