Erwägungsgrund 5 32017R0110
Da die Definition von „Wassertier“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen gemäß den Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a keine wildlebenden Seesterne und außer Weichtieren und Krebstieren keine anderen gezüchteten wirbellosen Wassertiere für die Herstellung von Fischmehl verwendet werden. Da die Verwendung von Mehl aus wildlebenden Seesternen und anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren als Weichtieren und Krebstieren im Futter für Nichtwiederkäuer kein höheres Risiko für die Übertragung von TSE darstellt als die Verwendung von Fischmehl in solchem Futter, sollten die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, damit auch Seesterne und andere gezüchtete wirbellose Wassertiere als Weichtiere und Krebstiere für die Herstellung von Fischmehl verwendet werden können.