Erwägungsgrund 3 32017R0110
Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, gewonnene Produkte hergestellt werden. Gemäß Abschnitt E Buchstabe a jenes Kapitels muss das in Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer verwendete Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich aus Wassertieren gewonnene Produkte hergestellt werden, und es muss den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III entsprechen.