Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Anhang I Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist der Begriff „Wassertier“ mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates definiert als i) Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, ii) Weichtiere des Stammes Mollusca und iii) Krebstier des Unterstamms Crustacea.
Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;
Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU)…
In Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist der Begriff „Wassertier“ mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e…
Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments…
Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des…
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.