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Zum Schutz der Umwelt sollte die Verwendung wildlebender Seesterne für die Herstellung von Fischmehl auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Seesterne stark vermehren und eine Gefahr für ein Aquakultur-Erzeugungsgebiet darstellen. Die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher nur Seesterne umfassen, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden.
Im Interesse des Umweltschutzes und um neuen Druck auf die Bestände wildlebender Seesterne zu vermeiden, sollte deren Verwendung bei der Herstellung von…
Da die Definition von „Wassertier“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen…
Die Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Buchstabe a…
Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. „Fischmehl“:…
Da Heimtierfutter und Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich Erzeugnisse aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetieren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.