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Die Verwendung von Seesternen und gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Futtermitteln für Zuchttiere ist nach den geltenden Unionsvorschriften über tierische Nebenprodukte und transmissible spongiforme Enzephalopathien nicht verboten.
tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende Futtermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001…
Wegen des hohen Risikos für die menschliche Gesundheit sollten tierische Nebenprodukte, von denen ein Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE)…
Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten: a) die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren…
Nach der geltenden Definition von „Wassertieren“ zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose…
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle…
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.