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Im Interesse des Umweltschutzes und um neuen Druck auf die Bestände wildlebender Seesterne zu vermeiden, sollte deren Verwendung bei der Herstellung von Fischmehl auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Seesterne in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet gemäß der Definition der Richtlinie 2006/88/EG geerntet werden.
Zum Schutz der Umwelt sollte die Verwendung wildlebender Seesterne für die Herstellung von Fischmehl auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Seesterne…
Da die Definition von „Wassertier“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen…
Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren…
Nach der geltenden Definition von „Wassertieren“ zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose…
Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen…
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.