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Nach der geltenden Definition von „Wassertieren“ zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren. Folglich können gegenwärtig weder Seesterne noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl verwendet werden.
Da die Definition von „Wassertier“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen…
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der…
Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren…
Die Verarbeitungsstandards für Fischöl gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten gestützt auf Artikel 10 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr.…
Im Interesse des Umweltschutzes und um neuen Druck auf die Bestände wildlebender Seesterne zu vermeiden, sollte deren Verwendung bei der Herstellung von…
Die Verwendung von Seesternen und gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Futtermitteln für Zuchttiere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.