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In dieser Verordnung werden mehrere für ihre Anwendung erforderliche Begriffe bestimmt, unter anderem der Begriff „Wohnsitzmitgliedstaat“. Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung und der Notwendigkeit ihrer unionsweit einheitlichen Anwendung ermittelt werden. Die Definition des Wohnsitzmitgliedstaats setzt voraus, dass der Abonnent tatsächlich und dauerhaft einen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat. Ein Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der den Wohnsitzmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung überprüft hat, sollte für die Zwecke dieser Verordnung davon ausgehen können, dass der von ihm überprüfte Wohnsitzmitgliedstaat der einzige Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten ist. Die Anbieter sollten nicht verpflichtet sein zu überprüfen, ob ihre Abonnenten in einem weiteren Mitgliedstaat über ein Abonnement für einen Online-Inhaltedienst verfügen.
Diese Verordnung sollte die Abonnenten in die Lage versetzen, Online-Inhaltedienste, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat abonniert haben, in Anspruch zu…
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem…
Ort der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten, des Zugriffs auf diese Dienste und ihrer Nutzung Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes nach dieser…
Der Anbieter ist berechtigt, vom Abonnenten die Bereitstellung der für die Bestimmung von dessen Wohnsitzmitgliedstaat erforderlichen Informationen gemäß den…
Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, überprüfen im Allgemeinen nicht den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer…
Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und sie nutzen können,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.