Erwägungsgrund 10 32017R1202
Am 5. August 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von V0137, das Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, und einer Verlangsamung des Abbaus der kognitiven Fähigkeiten kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.